Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte fällige Umzugskostenvergütung, abzüglich bereits geleisteter Abzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Auftragnehmer auszuzahlen.
Diesbezüglich sollte bereits im Voraus eine Information an den Auftragnehmer gegeben werden, damit dies in der Rechnung dementsprechend vermerkt wird.